Landgericht und Amtsgericht Koblenz / Foto: rlp.de
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Sturz im Freizeitpark – Kein Schmerzensgeld oder Schadenersatz!

Das Landgericht Koblenz hat eine Klage auf Schmerzensgeld und Schadenersatz wegen eines Sturzes mit Unterkiefer- und Zahnfrakturen in einem Freizeitpark zurückgewiesen.

Während eines Freizeitparkbesuches begab sich der Kläger mit den Kindern einer Bekannten auf ein Karussell und spielte dort mit einem der Kinder. Beim Verlassen der Attraktion, übersah der Kläger im Rahmen des Spiels trotz eines Hinweisschildes mit der Aufschrift „Ausgang“ den separaten gekennzeichneten und mit einem Drehkreuz versehenen Ausgang und versuchte das Karussell in hohem Tempo durch die Eingangstür, die sich von innen aber nur 20-25 cm nach außen öffnen lässt, zu verlassen. Dabei blieb der Mann mit seiner Hose an einem herausstehenden Teil des Verriegelungsmechanismus der Eingangstür hängen und stürzte mit dem Kopf auf dort befindliche Steine. Bei dem Sturz zog sich der Kläger Unterkieferbrüche sowie Frakturen an zwei Zähnen zu und musste in stationäre Krankenhausbehandlung. In der weiteren Folge des Unfalls war er noch ca. zweieinhalb Monate arbeitsunfähig und musste Nachbehandelt werden. Deshalb begehrt er wegen Verstoßes gegen die Verkehrssicherungspflicht des Parkbetreibers Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die beklagte Betreiberin des Freizeitparks hat die Ansprüche abgelehnt, da der Kläger nicht wie vorgesehen den Ausgang, sondern anders als vorgesehen den Eingang als Ausgang genutzt hat.

Das Landgericht Koblenz stellt in seinem Urteil fest, dass ein Parkbetreiber per Gesetz für die Verletzung von Schutzpflichten bzw. Verkehrssicherungspflichten haftet, dass ein Parkbesucher nicht durch die Anlagen im Park an seiner Gesundheit geschädigt wird. Hierbei muss der Betreiber eines Freizeitparks den Besucher aber nur vor solchen Gefahren schützen, die über das übliche Risiko der Benutzung einer solchen Anlage hinausgehen und vom Benutzer weder vorhersehbar noch ohne weiteres erkennbar sind.

Das Landgericht hat in diesem Fall entschieden, dass der Parkbetreiber seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt hat, da nicht vorhersehbar ist, dass ein erwachsener Mensch bei einem überschaubaren Karussellbetrieb zum Verlassen statt dem mit einem Schild versehenen Ausgang, den ebenfalls mit einem Schild gekennzeichneten Eingang benutzt. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass es in Freizeitparks bei Karussellbetrieben neben einem Eingang auch einen separaten Ausgang gibt. Dieser war hier durch ein Drehkreuz auch ohne Weiteres optisch erkennbar und nur neun Meter vom Eingang entfernt. Ein durchschnittlich sorgfältiger Erwachsener konnte den Ausgang mithin ohne Weiteres als solchen erkennen. Der Kläger hatte jedoch aufgrund des Spiels mit einem der Kinder seiner Umgebung nicht die nötige Aufmerksamkeit gewidmet und deshalb das Drehkreuz nicht wahrgenommen. Das Landgericht geht insofern weiter davon aus, dass der Kläger auch ein Schild mit der Aufschrift „kein Ausgang“ an der Innenseite der Eingangstür nicht wahrgenommen hätte. Der expliziten Kennzeichnung der Eingangstür von innen, dass es sich hierbei nicht um einen Ausgang handelt, bedurfte es nach Ansicht des Landgerichts daher nicht. Das Hängenbleiben an der Tür führt das Gericht vielmehr auf das hohe Tempo des Klägers beim Verlassen des Fahrgeschäfts zurück, da Türen öfter hervorstehende Türverriegelungen haben und in der Regel nichts passiere.

Für das Landgericht ist es auch unerheblich, wenn ein Mitarbeiter des Parks die Eingangstüre vorher auch als Ausgang genutzt hat, da Angestellte in einem Park andere Befugnisse haben als Besucher und mit der Örtlichkeit darüber hinaus vertrauter sind als ein Parkbesucher. Nur weil ein Mitarbeiter durch eine Türe geht, ergibt sich daraus nicht zwangsläufig, dass ein Besucher ebenfalls diese Türe als Ausgang nutzen darf.

(LG Koblenz – Urteil vom 09.01.2020 – 3 O 126/19 – Urteil noch nicht rechtskräftig)

Landgericht und Amtsgericht Koblenz / Foto: rlp.de

2 thoughts on “Sturz im Freizeitpark – Kein Schmerzensgeld oder Schadenersatz!

  • gibt es auch ein gerichtsurteilnummer darüber

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    • Hallo Bernd, es handel sich hier um das LG Koblenz – Urteil vom 09.01.2020 – 3 O 126/19

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